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Wichtige waffenrechtliche Informationen

SchreckschussErwerb von Waffen und Munition

Erwerbscheinpflichtige Schusswaffen, -Waffenteile und Munition können grundsätzlich nur gegen Vorlage eines gültigen Jagdscheins bzw. einer Waffenbesitzkarten oder einer Sondergenehmigungen (im Original) vom Berechtigten persönlich erworben werden. Im Versandhandel akzeptieren wir eine Kopie aller beschrifteten Seiten. Für die Meldung in das Nationale Waffenregister benötigen wir die Angabe NWR ID der Person oder Firma (P-ID, F-ID) und Erlaubnis ID (E-ID) auf dem Erwerbsdokument, oder als Anlage das Stammdatenblatt mit allen notwendigen Angaben.

  1. Beim Jungjäger im Ersterwerb den Jagdschein.
  2. Beim Jäger den Jagdschein mit WBK grün.
  3. Beim Sportschützen die WBK gelb bzw. WBK grün mit Voreintrag*.
  4. Beim Sammler die WBK rot.
  5. Für den Munitionserwerb den Jagdschein, WBK gelb, WBK grün mit Munitionserwerbsgenehmigung oder den Munitionserwerbsschein.
  6. Für den Händler die Waffenhandelslizenz.

*Sportschützen, die im Besitz von 10 oder mehr Schusswaffen sind, dürfen keine zusätzlichen Schusswaffen mehr erwerben (Stand 3. WaffRÄndG ab 01.09.2020)

Für alle Munitionsarten ist die in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. ein separater Munitionserwerbsschein. Dies gilt auch für die Munition im Kaliber 4 mm M 20.

Erwerbscheinfreie Artikel, z.B. Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule, einschüssige Vorderladerwaffen, Signaleffekte, Gas- und Signalwaffen sowie deren Munition usw. kann nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises erworben werden, wenn der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beim Bestellprozess werden Sie aufgefordert einen Altersnachweis hochzuaden. Weitere Informationen zum Altersnachweis erhalten Sie hier.

 

 Waffenrechtliche Hinweise zum Erwerb:


Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:

"Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis"
 
Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
"Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr"

Bei verbotenen Schusswaffen und verbotener Munition sowie sonstige verbotene Gegenstände:
"Abgabe nur an Behörden und Inhaber einer Ausnahmegenehmigung"

 

Verbotene_BKAVerbotene Gegenstände, z.B. Verbotene Reizstoffsprühgeräte zur Selbstverteidgung (RSG), Distanz-Elektriompulsgeräte (Taser), Wechselmagazine mit größerer Kapazität (Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition >20 Schuss und Langwaffen mit Zentralfeuermunition >10 Schuss), Waffenlampen, Laser oder Kombigeräte können nur von Behörden und Streitkräften i.S.d. § 55 Abs. 1 WaffG (Bundeswehr, Polizeien, Zollverwaltung etc.) sowie Institutionen mit entsprechender Ausnahmegenehmigung erworben werden.


 

Allgemeine Informationen**

Druckluft-, Federdruck-, CO2- & Airsoftwaffen


1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruck-, CO2- & Airsftwaffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Airsoftwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

2. Führen von Druckluft-, Federdruck-, CO2- & Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Airsoftwaffen als Anscheinswaffen. Das Führen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig.

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruck-, CO2- & Airsoftwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wurde ("F" im Fünfeck), sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

 

Gas-Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)

1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

 

Kleiner Waffenschein

Die behördliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kann bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde beantragt werden, sofern der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Ohne "Kleinen Waffenschein" ist das Führen von Gas- und Signalwaffen im öffentlichen Raum strafbar.  
Keine Erlaubnis erforderlich für den Umgang mit Gas- und Signalwaffen in der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder im eigenen befriedeten Besitztums.

Führverbot § 42a WaffG

Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:

  • Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen)
  • Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)

 

Deutsches Waffengesetz

Aktuelle Gestze finden Sie unter folgendem Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

**Haftungsausschluss

Die oben beschriebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann und wird nicht übernommen. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Alle angebotenen Waffen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

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